Glaubt man den Erzählungen, dann kann es zur Ritterszeit kein Vergnügen gewesen sein, sein Geld als Bierbrauer zu verdienen. Angeblich sollen die schwarzen Schafe der Zunft, also diejenigen, die das Gebräu mit allerlei Quatsch gestreckt haben dazu verdonnert worden sein, in Ruinen soviel Liter Wasser zu schöpfen, wie sie Bier gepanscht haben. Oder: Sie mussten bis zum St. Nimmerleinstag ihr Gebräu selbst trinken.
Och, mögen wir uns denken, so ein nicht endendes Biergelage, das wäre schon nett. War es damals aber nicht. Denn das Bier war nicht das Bier, dass wir heute Kastenweise kaufen. Zum Wasser und der Gerste schwammen noch Unappetitlichkeiten wie Pech, Ochsengalle und Eichenrinde mit. Das sollte den Geschmack vom lacken Bier übertünchen, war aber oft auch giftig.
Schon lange vor unseligen Debatten über Ampelplaketten auf Verpackungen zerbrachen sich die Herrscher daher den Kopf, wie sie das wilde Herumexperimentieren beenden und die Qualität standardisieren könnten. 1156 erließ Kaier barbarossa die „Justitia Civitatis Augustensis“. Sie sagt: „wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden...“. Den Nürnbergern ging das aber noch nicht weit genug. Sie bauten 1393 den Zusatz ein, dass nur noch Gerste zum Brauen verwendet werden darf. Das fanden die Münchner schon ganz dufte, aber noch immer nicht genau genug.1447 verlangten sie, dass zum Bierbrauen ausschließlich Gerste, Hopfen und Malz verwendet werden darf.
Herzog Wilhelm IV von Bayern machte dann am 23. April 1516 Nägel mit Köpfen und gründete in Ingolstadt das Deutsche Reinheitsgebot. Darin wurde festgehalten, dass die Maß Bier nicht mehr als zwei Pfennig kosten darf und „forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen“. Diese Verordnung galt ab1919 in ganz Deutschland. Übrigens: Auch wenn manche Bierfirmen heute noch mit dem Slogan „gebraut nach dem Deutschen Reinheitsgebot“ werben, offiziell wurde es 1993 vom „vorläufigen Biergesetz“ abgelöst, dass im BGB I auf den Seiten 1400/14010 zu finden ist (Quelle: www.bier-lexikon.de). Auch ein schöner Name.
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